Kanister ohne Namen? Hände weg. Wer erst riechen, raten oder Kollegen fragen muss, was in einem Arbeitsgebinde steckt, arbeitet nicht weiter. Das ist kein Bürokratie-Fetisch. Es ist die Grenze zwischen einem klaren Ablauf und einem vermeidbaren Risiko.
Welche Kennzeichnung ein konkretes Produkt braucht, ergibt sich aus Produktdaten, Gefährdungsbeurteilung und den geltenden Regeln. Dieser Beitrag ist deshalb keine Etikettenvorlage. Niemand soll Gefahrensymbole selbst erfinden oder Flüssigkeiten an Farbe und Geruch erkennen müssen.
Erste Regel: Nicht raten
Ein Arbeitsgebinde muss sich dem freigegebenen Produkt und Verfahren zuordnen lassen. Eindeutig. Lesbar. Auch für die eingewiesene Vertretung, die den Behälter nicht selbst befüllt hat. Fehlt diese Klarheit, bleibt das Gebinde geschlossen und die zuständige Person wird informiert.
Vier Fragen vor dem ersten Tropfen
| Frage | Gute Antwort | Klare rote Linie |
|---|---|---|
| Müssen wir überhaupt umfüllen? | Das freigegebene Verfahren sieht es vor | „Machen wir immer so“ |
| Passt der Behälter? | Für Produkt, Konzentration und Anwendung bestimmt | Getränkeflasche, Lebensmittelbox oder unbekanntes Material |
| Was muss aufs Gebinde? | Die betrieblich festgelegten Angaben aus Originaldaten und Gefährdungsbeurteilung | Fantasiekürzel oder ein schnell hingekritzelter Produktname |
| Wer hat den Hut auf? | Umfüllen, Kontrolle, Lagerung und Außerbetriebnahme sind zugeordnet | „Irgendwer aus der Schicht“ |
Vereinfachte Kennzeichnung heißt nicht: einfach irgendwas draufkleben
Die TRGS 201 konkretisiert die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Am Arbeitsplatz sind abgestufte Lösungen möglich. Welche davon passt, entscheidet aber nicht der Edding in der Materialkammer, sondern die Gefährdungsbeurteilung mit den tatsächlichen Bedingungen vor Ort.
Piktogramme, Signalwörter und Schutzinformationen werden aus den Originaldaten übernommen und fachlich festgelegt. Wer sie errät, hat den Prozess bereits verloren.
Das beste Etikett rettet keinen falschen Kanister
- keine Getränke- oder Lebensmittelverpackung – auch nicht mit neuem Aufkleber;
- kein beschädigter Behälter und kein unbekanntes Material;
- keine widersprüchliche alte Kennzeichnung unter dem neuen Etikett;
- keine offene Schale, wenn ein geschlossenes Gebinde vorgesehen ist;
- kein Sprühkopf, wenn das freigegebene Verfahren kein Sprühen vorsieht.
Auch die TRGS 500 zu Schutzmaßnahmen bindet Bereitstellung, Verwendung und Aufbewahrung an die Gefährdungsbeurteilung. Übersetzt in den Alltag: Ein sauber gedrucktes Etikett macht einen ungeeigneten Behälter nicht geeignet.
Der Ablauf, ohne Materialkammer-Magie
- Originalprodukt und aktuelle Produktinformationen prüfen.
- Klären, ob Umfüllen wirklich vorgesehen ist.
- Das bestimmte, saubere und unbeschädigte Gebinde nehmen.
- Kennzeichnung vollständig und lesbar anbringen – vor dem Befüllen.
- Nur die vorgesehene Menge bereitstellen. Produkte niemals mischen.
- Gebinde schließen und vor Lebensmitteln sowie unbefugtem Zugriff schützen.
- Nach der Arbeit Restmenge, Reinigung, Rückführung oder Entsorgung nach Betriebsanweisung erledigen.
Unbekannter Inhalt? Stopp heißt Stopp.
Nicht testen. Nicht riechen. Nicht mischen. Nicht „vorsichtshalber noch aufbrauchen“. Gebinde geschlossen lassen, nach betrieblicher Vorgabe sichern und die zuständige Person holen. Erst wenn der Inhalt eindeutig geklärt ist, geht es weiter.
Der sichere Prozess beginnt also lange vor dem Aufkleber: bei Auswahl, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Wie Jonas solche Vorgaben in wiederkehrende Abläufe übersetzt, lesen Sie bei unserer Unterhaltsreinigung für Gewerbeobjekte.




