PubMed führt seit Juli 2026 einen aktuellen Eintrag zur KRINKO-Empfehlung über Hygiene bei Reinigung und Desinfektion von Flächen. Die zugrunde liegende RKI-Empfehlung begründet Verfahren risikoadaptiert und unterscheidet Reinigung, desinfizierende Flächenreinigung und Flächendesinfektion.
Drei Begriffe, drei unterschiedliche Aussagen
Die Begriffe dürfen in Leistungsverzeichnissen nicht austauschbar verwendet werden. Reinigung entfernt Verschmutzung; desinfizierende Reinigung verbindet Reinigung und Desinfektion in einem abgestimmten Verfahren; eine gezielte Desinfektion braucht eine Indikation, ein geeignetes Mittel und die richtige Anwendung.
| Verfahren | Ziel | Planungsfrage |
|---|---|---|
| Reinigung | Schmutz aufnehmen und Oberfläche pflegen | Welche Fläche, Verschmutzung und Frequenz? |
| Desinfizierende Reinigung | Reinigung und Keimreduktion im Verfahren verbinden | Welche Indikation und welches Mittel? |
| Gezielte Desinfektion | Definierte mikrobiologische Wirkung erreichen | Konzentration, Benetzung und Einwirkzeit? |
| Ergebnisprüfung | Umsetzung und Ergebnis nachvollziehen | Welche Methode beantwortet welche Frage? |
Schnittstellen im Objekt klären
- Hygieneplan und Leistungsverzeichnis begrifflich abgleichen.
- Risikobereiche und häufig berührte Flächen objektbezogen festlegen.
- Mittel, Konzentration und Einwirkzeit nicht aus Gewohnheit übernehmen.
- Abweichungen zwischen Pflege, Praxisbetrieb und Reinigung dokumentieren.
Die RKI-Empfehlung betrachtet auch Methoden zur Bewertung der Ergebnisqualität. Eine einzelne Sichtprüfung beantwortet andere Fragen als eine mikrobiologische Untersuchung.
Was die Quellen nicht beantworten
Die Empfehlung legt nicht aus der Ferne fest, welche konkrete Fläche in einer bestimmten Einrichtung wann desinfiziert werden muss. Dafür sind Risiko, Nutzung, Hygieneplan und fachliche Zuständigkeit entscheidend.
Jonas-Einordnung: Gute Flächenhygiene beginnt mit eindeutigen Begriffen. Wo Reinigung und Desinfektion sprachlich vermischt werden, entstehen fast zwangsläufig Lücken bei Verfahren und Kontrolle.
Von der Information zur belastbaren Umsetzung
Für eine Einrichtung reicht es nicht, einzelne Hygienebegriffe in einen Reinigungsvertrag zu übernehmen. Der einrichtungsbezogene Hygieneplan muss festlegen, welche Flächen aufgrund ihrer Nutzung oder eines konkreten Ereignisses welches Verfahren benötigen. Dazu gehören Mittel, Konzentration, Einwirk- beziehungsweise Kontaktzeit, mechanische Bearbeitung, Wechselregeln für Tücher und die sichere Aufbereitung oder Entsorgung der Arbeitsmittel.
Auftraggeber und Dienstleister sollten die Schnittstelle zwischen Hygieneplan und Leistungsverzeichnis gemeinsam prüfen. Wo eine Indikation durch medizinisches Personal ausgelöst wird, muss die Information die ausführende Reinigungskraft rechtzeitig erreichen. Wo routinemäßig gereinigt wird, sollte keine pauschale Desinfektionsbehauptung entstehen. Geeignete Mittel allein garantieren noch kein Ergebnis; Dosierung, vollständige Benetzung und Einwirkzeit gehören zum Verfahren.
Prüfung und Dokumentation
Eine Kontrolle unterscheidet Prozess- und Ergebnisnachweise. Prozessnachweise belegen zum Beispiel Mittel, Ansatz, Zeitpunkt und bearbeitete Fläche. Ergebnisprüfungen brauchen eine festgelegte Methode und Aussagegrenze. Abweichungen sollten nicht nur gezählt, sondern nach Ursache und Korrektur dokumentiert werden. Die medizinisch-hygienische Festlegung bleibt Aufgabe der zuständigen Fachpersonen der Einrichtung.




