Reinigungsanfrage

Minijob und Arbeitszeit

Minijob in der Reinigung 2027: Mehr Verdienstgrenze heißt nicht automatisch mehr Stunden

Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro. Wie viele Reinigungsstunden damit geplant werden können, hängt vom tatsächlich maßgeblichen Stundenlohn und den weiteren Entgeltbestandteilen ab.

01 / Ausgangspunkt

Die Verdienstgrenze sagt noch nicht, wie lange gearbeitet werden kann

Ab Januar 2027 beträgt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze 633 Euro. Die Minijob-Zentrale nennt für 2026 noch 603 Euro und für 2027 die neue Grenze. Für ein Reinigungsunternehmen ist damit eine wichtige Rechengröße bekannt. Ein fertiger Dienstplan ergibt sich daraus aber nicht.

Wie viele Stunden sind 2027 im Reinigungs-Minijob möglich? Die erste Orientierung lautet: 633 Euro ÷ maßgeblicher Bruttostundenlohn = rechnerische Monatsstunden, sofern keine weiteren anzurechnenden Entgeltbestandteile die verfügbare Summe verringern. Bei einem nur angenommenen Stundenlohn von 16 Euro sind das 39,5625 Stunden. Der Quotient ersetzt nicht die vollständige vorausschauende Entgeltprüfung des Beschäftigungsfalls.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Januar 2027 14,60 Euro. Er darf in einem Reinigungsbetrieb nicht automatisch anstelle eines einschlägigen höheren Branchen- oder vereinbarten Entgelts eingesetzt werden. Die Tarifrunde für die Gebäudereinigung ist nach dem ersten Septembergespräch noch offen. Deshalb sind Stundenrechnungen mit möglichen neuen Branchenwerten derzeit als Szenarien zu beschriften.

Für Beschäftigte und Auftraggeber ist die praktische Frage dieselbe: Bleiben die vorgesehenen Tätigkeiten mit der bezahlten und tatsächlich erfassten Zeit ausführbar? Eine rechnerisch zulässige Monatsgrenze nützt nicht, wenn der Plan regelmäßig unbezahlte Vorbereitungs- oder Zusatzarbeit voraussetzt.

Welche Lohnuntergrenzen bereits feststehen und welcher Branchenwert für 2027 noch offen ist, zeigt die Übersicht der Lohnuntergrenzen 2025 bis 2027.

02 / Rechnung

Eine klare Rechnung mit drei ausdrücklich hypothetischen Löhnen

Für eine erste Modellrechnung nehmen wir an: Es wird ausschließlich ein fester Stundenlohn gezahlt, andere anzurechnende Entgeltbestandteile sind in diesem vereinfachten Beispiel nicht enthalten, und die gesamte Grenze von 633 Euro steht dafür zur Verfügung. Die Zahlen sind keine Aussage über einen beschlossenen Branchentarif 2027.

  • 15 Euro angenommen: 633 ÷ 15 = 42,20 Stunden.
  • 16 Euro angenommen: 633 ÷ 16 = 39,5625 Stunden.
  • 17 Euro angenommen: 633 ÷ 17 ≈ 37,2353 Stunden.

Je höher der maßgebliche Stundenlohn, desto weniger Stunden lassen sich bei unveränderter monatlicher Entgeltgrenze rechnerisch unterbringen.

Die Nachkommastellen sind Dezimalstunden. 0,20 Stunden entsprechen zwölf Minuten, nicht zwanzig. Wer die 39,5625 Stunden aus dem zweiten Beispiel praktisch in Stunden und Minuten ausdrückt, erhält 39 Stunden und 33 Minuten 45 Sekunden. Für einen Dienstplan sollten solche Ergebnisse nicht einfach nach oben gerundet werden. Ein geeignetes Zeitraster muss unter Berücksichtigung der vollständigen Entgeltprognose gewählt werden.

Das lässt sich an einem weiteren Beispiel prüfen: 40 Stunden zu 16 Euro ergeben 640 Euro und liegen damit sieben Euro über 633 Euro. 39,5 Stunden ergeben 632 Euro. Diese Rechnung beschreibt ausschließlich die genannten Stundenlohnzahlungen; sie bestätigt noch nicht, dass eine Beschäftigung mit weiteren Bezügen als Minijob zu beurteilen ist.

Mehr Verdienstgrenze bedeutet folglich nicht zwingend mehr verfügbare Zeit. Steigen Grenze und Lohn gleichzeitig, müssen beide Veränderungen in die Rechnung. Ein Vergleich der Eurogrenzen allein beantwortet die Personalfrage nicht.

03 / Jahresplanung

Vom Monatsquotienten zur belastbaren Jahresplanung

Ein Monat ist nicht pauschal vier Wochen lang. Wer vier Wochen als Standard verwendet, unterschätzt bei regelmäßig wöchentlichen Einsätzen die Jahresmenge. Für die Einsatzplanung braucht es deshalb einen wirklichen Zeitraum mit den vorgesehenen Terminen, den vereinbarten Arbeitszeiten und den bekannten Abwesenheiten.

Wir empfehlen, zuerst den Arbeitsbedarf im Objekt zu beschreiben: Welche Tage sind vereinbart? Wie viel Personenzeit ist pro Einsatz vorgesehen? Welche Vor- und Nachbereitung gehört dazu? Welche zusätzlichen Termine sind bereits absehbar? Erst danach wird geprüft, wie dieser Bedarf mit den vertraglich verfügbaren Stunden gedeckt werden kann.

Eine fiktive Einsatzplanung sieht drei Termine pro Woche mit jeweils 2,5 Personenstunden vor. Das sind 7,5 Stunden pro Woche. Für ein rein rechnerisches Modell mit 52 Wochen ergeben sich 390 Stunden im Jahr. Bei angenommenen 16 Euro wären dafür 6.240 Euro Stundenlohn anzusetzen. Durch zwölf geteilt sind das 520 Euro pro Monat im rechnerischen Jahresdurchschnitt.

Dieser Durchschnitt ist kein Beleg, dass in jedem Monat exakt 32,5 Stunden stattfinden. Einzelne Kalendermonate können mehr Termine enthalten. Ebenso ersetzt die Modellzahl keine Prüfung von Urlaub, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen oder abweichender Vertragsgestaltung. Sie dient dazu, Leistungsbedarf und Entgeltprognose überhaupt auf dieselbe Jahresbasis zu bringen.

Halten Sie die geplante Jahresmenge und die laufend erfasste tatsächliche Zeit getrennt. Eine Prognose beschreibt die erwartete Beschäftigung; ein Zeitnachweis zeigt, was tatsächlich angefallen ist. Wenn beide dauerhaft auseinanderlaufen, muss der Plan überprüft werden. Das Problem wird nicht dadurch gelöst, dass die tatsächliche Zeit nachträglich an die Budgetspalte angepasst wird.

04 / Umsetzung

Was bei einem höheren Stundenlohn am Objekt geändert werden muss

Wird die verfügbare Stundenzahl kleiner, bleiben grundsätzlich vier organisatorische Fragen. Kann die vereinbarte Leistung innerhalb der neuen Zeit realistisch erbracht werden? Muss zusätzliche bezahlte Kapazität bereitgestellt werden? Ist eine andere Beschäftigungsgestaltung erforderlich? Oder sollen Auftraggeber und Dienstleister den Leistungsumfang bewusst neu vereinbaren?

Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Ein Arbeitgeber kann nicht durch eine interne Stundenrechnung die dem Kunden zugesagte Leistung unbemerkt reduzieren. Ein Auftraggeber sollte seinerseits nicht annehmen, dass eine Lohnveränderung ohne organisatorische Konsequenzen aufgefangen werden kann. Für eine Leistungsänderung braucht es eine konkrete Beschreibung und Zuordnung zu ihrer Vertragsfassung.

Betrachten Sie insbesondere Tätigkeiten, die in einem engen Minutenbudget leicht verschwinden: Reinigungsmaterial bereitstellen, Geräte nach dem Einsatz säubern, Abfall zum vereinbarten Sammelpunkt bringen und einen nicht zugänglichen Raum melden. Ob und wie diese Tätigkeiten zur Arbeitszeit gehören, ist anhand des tatsächlichen Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Sie sollten in der operativen Planung jedenfalls nicht unsichtbar bleiben.

Eine geänderte Tour betrifft außerdem die Übergänge zwischen Objekten. Wenn eine Person an mehreren Standorten eingesetzt wird, ist die Summe der Objektzeiten allein noch kein vollständiger Ablauf. Die Einsatzplanung muss auch realistische Ortswechsel und die jeweiligen Zugangssituationen abbilden. Eine rechnerische Stunde kann nicht gleichzeitig an zwei Orten stattfinden.

Für die sachliche Grundlage eignet sich ein Reinigungsplan mit eindeutigen Aufgaben. Die Entgeltprüfung erfolgt anschließend mit den tatsächlichen Beschäftigungsdaten. Ein kostenloses Muster kann diese individuellen Daten nicht kennen.

05 / Kontrolle

Eine kurze Prüfliste für die Personal- und Objektleitung

Wir empfehlen eine gemeinsame Übersicht, bevor die Planung für Januar freigegeben wird:

  • Beschäftigungsfall und zuständige Lohnabrechnung eindeutig benennen.
  • Für 2027 tatsächlich anzuwendendes Entgelt von bloßen Tarifszenarien trennen.
  • Regelmäßig zu erwartende weitere Bezüge in die Entgeltprüfung einbeziehen lassen.
  • Vorgesehene Termine und Personenstunden auf einem echten Jahreskalender erfassen.
  • Vorbereitungs-, Abschluss- und Zusatzaufgaben sichtbar mitplanen.
  • Den rechnerischen Umfang mit dem vereinbarten Kundenauftrag abgleichen.
  • Einen Termin zur erneuten Prüfung nach gesicherten Tarifinformationen festlegen.

Eine geeignete interne Rückfrage lautet: „Bitte prüfen Sie für [Beschäftigungsfall] die voraussichtliche Entgeltentwicklung 2027 anhand des tatsächlich geltenden Stundenlohns und aller relevanten Bezüge. Der beigefügte Objektplan enthält [Termine] und [Personenstunden]. Nicht bestätigte Lohnannahmen sind separat markiert. Bitte benennen Sie, ob die vorgesehene Beschäftigung und Einsatzmenge zusammenpassen.“

Bei der Freigabe sollten die geprüfte Fassung und der nächste Überprüfungstermin dokumentiert werden. So bleibt erkennbar, welche Annahme galt, als der Plan entstand. Das ist besonders wichtig, wenn die Tarifrunde erst nach der ersten Budgetplanung abgeschlossen wird.

06 / Fragen

Häufige Fragen zur Stundenberechnung

Darf ich einfach 633 Euro durch 14,60 Euro teilen?

Nur als Rechnung mit dem allgemeinen Mindestlohn. Für einen konkreten Reinigungsjob muss zuerst feststehen, welcher Stundenlohn tatsächlich anzuwenden ist. Ein höheres verbindliches oder vereinbartes Entgelt verändert den Quotienten. Weitere relevante Bezüge können die einfache Rechnung zusätzlich begrenzen.

Sind 37,2 Stunden dasselbe wie 37 Stunden und 20 Minuten?

Nein. 0,2 Stunden sind zwölf Minuten. Dezimalwerte müssen zur Umrechnung in Minuten mit 60 multipliziert werden. Gerade bei knappen monatlichen Grenzen kann eine falsche Umrechnung den Plan verändern.

Darf ich jeden Monat die rechnerische Höchstzahl ausschöpfen?

Das sollte erst nach der vollständigen vorausschauenden Entgeltprüfung und der Prüfung des konkreten Beschäftigungsmodells entschieden werden. Der einfache Quotient berücksichtigt beispielsweise noch keine weiteren Bezüge. Ein rechnerischer Höchstwert ist auch keine Empfehlung, ohne organisatorischen Spielraum zu planen.

Kann ein Auftrag trotz weniger Stunden unverändert bleiben?

Das muss anhand des tatsächlichen Umfangs, der Arbeitsmittel und des Ablaufs geprüft werden. Weniger bezahlte Zeit beweist keine effizientere Ausführung. Die Entscheidung sollte mit einer nachvollziehbaren Einsatzplanung und einer anschließenden Ergebniskontrolle verbunden werden.

Ist die Forderung von 17 Euro schon die richtige Rechengröße für Januar?

Am Stand dieses Beitrags ist sie kein abgeschlossener neuer Branchentarif. Sie kann ein ausdrücklich bezeichnetes Planungsszenario sein. Für die verbindliche Entgelt- und Beschäftigungsbeurteilung muss die tatsächlich maßgebliche Regelung geprüft werden.

Quellen

  1. Minijob-Zentrale: Mindestlohn und Verdienstgrenzen 2026/2027 Primärquelle
  2. BMAS: fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung Primärquelle
  3. BIV: erste Tarifrunde, 9. September 2026 Primärquelle

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Über den Autor

Julius Harpstedt

Julius Harpstedt ist Geschäftsführer bei Jonas Gebäudereinigung und Autor im Jonas Magazin.

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Fachliche Einordnungen zu Gebäudereinigung, Hygiene, Objektqualität und Arbeitsorganisation.

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