Der allgemeine Mindestlohn und die Branchenmindestlöhne der Gebäudereinigung sind getrennte Untergrenzen. Die Zeitachse zeigt für 2025 bis 2027, welcher amtlich veröffentlichte Wert ab wann gilt – und warum für die Gebäudereinigung nach dem 31. Dezember 2026 kein Wert erfunden werden darf.
Die amtlichen Werte auf einer Zeitachse
| Untergrenze | 2025 | 2026 | 2027 |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 12,82 Euro | 13,90 Euro | 14,60 Euro |
| Gebäudereinigung LG 1 | 14,25 Euro ab 1. Februar | 15,00 Euro | kein Wert aus der aktuellen Verordnung |
| Gebäudereinigung LG 6 | 17,65 Euro ab 1. Februar | 18,40 Euro | kein Wert aus der aktuellen Verordnung |
Was der Vergleich zeigt
Die Branchenwerte liegen in den ausgewiesenen Zeiträumen über dem allgemeinen Mindestlohn. Das bedeutet nicht, dass beide Werte addiert werden. Maßgeblich ist die jeweils einschlägige Untergrenze. Für Lohngruppe 6 ist außerdem sichtbar, dass Glas- und Fassadenreinigung nicht mit dem Wert der Innen- und Unterhaltsreinigung gleichgesetzt werden darf.
Warum 2027 bewusst eine Lücke bleibt
Der allgemeine Mindestlohn von 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 ist amtlich festgesetzt. Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung endet dagegen mit dem 31. Dezember 2026. Solange keine neue verbindliche Branchenregel vorliegt, wäre eine Fortschreibung der Werte 15,00 oder 18,40 Euro als angeblicher Branchenmindestlohn 2027 spekulativ.
Was die Daten nicht beantworten
Die Zeitachse zeigt keine Tarifentgelte oberhalb der Untergrenzen, keine Zuschläge, keine Monatsverdienste und keine Arbeitgebergesamtkosten. Sie berechnet weder den Zeitbedarf eines Objekts noch einen Angebotspreis. Für konkrete Beschäftigungs- und Vertragsfragen sind Tätigkeit, Lohngruppe, Tarifkontext und aktuelle Rechtslage gesondert zu prüfen.




