Tarifverhandlung für 2027: Stand am 18. September 2026
Die erste Tarifverhandlung im Gebäudereiniger-Handwerk ist am 9. September in Düsseldorf ohne Einigung beendet worden. Für das Reinigungsbudget 2027 gibt es damit noch keinen aus dieser Runde hervorgegangenen neuen Lohnabschluss. Wer bereits mit einem bestimmten Branchenlohn für 2027 rechnet, muss die Zahl als Annahme kennzeichnen.
Die IG BAU hält an ihrer Forderung nach zwei Euro mehr je Stunde für alle Lohngruppen bei zwölf Monaten Laufzeit fest. Der Bundesinnungsverband hat die Forderung zurückgewiesen und nennt den 22. Oktober 2026 in Köln als Termin der zweiten Runde. Das sind die Positionen der unmittelbar beteiligten Tarifparteien. Ihre Bewertungen der wirtschaftlichen Lage bleiben als Positionen erkennbar; sie sind kein gemeinsam vereinbartes Ergebnis.
Für Auftraggeber ist die unmittelbare Konsequenz überschaubar: Bestehende Leistungen nicht aufgrund einer Schlagzeile kürzen und eine Tarifforderung nicht ungeprüft als beschlossene Preissteigerung übernehmen. Stattdessen sollten die Angebots- und Vertragsunterlagen so vorbereitet werden, dass eine spätere tatsächliche Änderung eindeutig eingeordnet werden kann.
Warum zwei Euro nicht für jeden dieselbe Prozentzahl sind
Ein gleich hoher Eurobetrag hat je nach Ausgangslohn eine andere prozentuale Wirkung. Rein rechnerisch wären zwei Euro auf 15 Euro eine Erhöhung um 13,33 Prozent. Auf 18,40 Euro wären es 10,87 Prozent. Diese Rechnungen erklären die unterschiedlichen Prozentdarstellungen; sie sagen nichts darüber aus, welcher Abschluss am Ende zustande kommt.
Auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn und der Branchenlohn sind unterschiedliche Größen. Die beschlossene allgemeine Mindestlohnanpassung auf 14,60 Euro ab Januar 2027 beantwortet nicht die offene Tarifverhandlung der Gebäudereinigung. Welche Entgeltregel auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt unter anderem von Tätigkeit und Geltungsbereich ab. Die entsprechende Einordnung gehört in die Lohnabrechnung und darf nicht aus einem Kundentarif abgeleitet werden.
Eine weitere Verwechslung betrifft den Kundenpreis. Ein Reinigungsunternehmen verkauft nicht ausschließlich die Lohnstunde einer eingesetzten Person. In der Leistung stecken weitere Aufwände, und ein Vertrag kann unterschiedliche Anpassungsregeln enthalten. Deshalb folgt aus einer möglichen Lohnerhöhung von beispielsweise zehn Prozent nicht ohne Weiteres eine Erhöhung der gesamten Reinigungspauschale um zehn Prozent. Ebenso wäre die pauschale Gegenbehauptung falsch, der Kunde dürfe davon nichts merken.
Die ausführliche Übersicht der Lohnuntergrenzen behandelt die geltenden Ausgangswerte. Dieser Beitrag ordnet ausschließlich den aktuellen Verhandlungsstand und seine praktische Verwendung ein.
Was Reinigungsbetriebe jetzt vorbereiten können
Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme der Vertrags- und Kalkulationsgrundlagen. Welche Aufträge laufen über den Jahreswechsel? Welche Entgeltbasis wurde bei ihrer Kalkulation verwendet? Enthält der Kundenvertrag eine Änderungsklausel, und welche Angaben verlangt sie? Ein geordnetes Verzeichnis ist dafür hilfreicher als eine vorschnell verschickte pauschale Erhöhungsankündigung.
Trennen Sie dabei drei Arbeitsstände: die aktuelle Abrechnung, eine interne Planung mit ausdrücklich bezeichneten Szenarien und die spätere Abrechnung nach einer wirksamen Änderung. So gelangen Modellwerte nicht versehentlich in eine Rechnung. Ein Szenarioblatt sollte Datum, Ausgangswert, angenommene Veränderung und betroffenen Zeitraum zeigen. Eine einzige Zahl mit der Beschriftung „Tarif 2027“ reicht derzeit nicht aus.
Auch gegenüber Beschäftigten ist Klarheit wichtig. Eine berichtete Forderung ist kein zugesagter individueller Lohn. Umgekehrt sollten berechtigte Fragen nicht mit einer unklaren Aussage wie „es bleibt erst einmal alles gleich“ beantwortet werden, wenn damit bereits eine Aussage für das ganze kommende Jahr verstanden werden könnte. Benennen Sie den bekannten Stand und den nächsten Zeitpunkt, zu dem verlässliche Informationen geprüft werden.
Für die Personalplanung kann ein Minijob zusätzlich eine Stundenanpassung erfordern. Dafür werden die einschlägige Verdienstgrenze und das tatsächlich maßgebliche Entgelt benötigt. Ob eine bestehende Aufgabenmenge mit der vorgesehenen Besetzung weiter ausführbar ist, muss separat geprüft werden; Arbeitszeit darf nicht nur auf dem Papier verkürzt werden.
Diese Rückfrage hilft dem Einkauf
Anstatt um eine vermeintlich fertige „Tariferhöhung 2027“ zu bitten, können Sie Ihren Dienstleister gezielt nach der vorhandenen Grundlage fragen:
- Auf welche Angebots- und Vertragsfassung bezieht sich Ihre Kalkulation?
- Welche aktuell vereinbarte Leistung bleibt bei Ihrer Betrachtung unverändert?
- Welche Kostenveränderung ist bereits verbindlich und welche bisher nur angenommen?
- Ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher vereinbarten Regel würde eine Änderung wirksam?
- Welche Unterlagen stellen Sie für die spätere nachvollziehbare Prüfung bereit?
Eine verwendbare Formulierung lautet: „Bitte trennen Sie in Ihrer Budgetinformation bestätigte Preisänderungen und vorläufige Planungsannahmen. Geben Sie jeweils die Vertragsgrundlage, den betroffenen Kostenbestandteil und den angenommenen Wirksamkeitszeitpunkt an. Der Leistungsumfang gemäß Fassung [Datum] bleibt zunächst die Vergleichsbasis.“
Die Antwort kann in zwei Dokumenten enden: einer unverbindlichen Budgetvorschau und einer späteren konkreten Änderungsmitteilung. Das ist sauberer als ein Schreiben, in dem Forderung, Prognose und Rechnungsvorlage vermischt werden. Für die tatsächliche Budgetrechnung zeigt unser Beitrag zur Planung mit Szenarien, wie sich unsichere Preisannahmen getrennt von neuen Flächen darstellen lassen.
Wenn parallel ein Anbieterwechsel geprüft wird, müssen alle Angebote dieselben Preisannahmen offenlegen. Ein Angebot mit einer ausdrücklich vorbehaltenen Anpassung ist nicht direkt mit einem über denselben Zeitraum verbindlichen Preis vergleichbar. Die notwendige Bereinigung erklärt die Angebotsvergleichsmethode.
Häufige Fragen zur laufenden Tarifrunde
Sind 17 Euro für 2027 bereits beschlossen?
Aus der ersten Verhandlungsrunde folgt das nicht. Die Zahl ergibt sich für den Einstieg rechnerisch aus dem bekannten Ausgangswert von 15 Euro und der Forderung von zwei zusätzlichen Euro. Sie darf deshalb am hier genannten Stand nicht als beschlossener Branchenlohn 2027 ausgegeben werden.
Muss mein Reinigungsauftrag automatisch um den geforderten Prozentsatz teurer werden?
Eine Forderung allein begründet noch keine konkrete Kundenpreisänderung. Maßgeblich sind die tatsächliche Entwicklung und die für Ihren Vertrag geltenden Regelungen. Fragen Sie nach betroffenen Kostenbestandteilen und Wirksamkeitsdatum, statt nur zwei Prozentzahlen gegenüberzustellen.
Sollte ich mit meiner Budgetplanung bis zum Abschluss warten?
Sie können bereits jetzt die Leistungsbasis und mehrere ausdrücklich hypothetische Preisannahmen vorbereiten. Die Entscheidung über einen konkreten Preis wird dadurch nicht vorweggenommen. Besonders wichtig ist, zusätzliche Räume oder geänderte Reinigungstage nicht in einer vermeintlichen Tarifposition zu verstecken.
Belegt der nächste Verhandlungstermin schon eine Einigung ab Januar?
Nein. Ein Termin zeigt, wann weiterverhandelt werden soll. Er legt weder Ergebnis noch Beginn einer künftigen Regelung fest. Dieser Beitrag beschreibt den am 18. September 2026 geprüften Stand; spätere Verhandlungsergebnisse müssen gesondert gelesen werden.

