Seit dem 1. Januar 2026 gelten in der Gebäudereinigung zwei verbindliche Mindeststundenentgelte: 15,00 Euro in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6. Die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung gilt bundesweit und läuft nach aktuellem Stand am 31. Dezember 2026 aus.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
| Lohngruppe | 1. Februar bis 31. Dezember 2025 | 1. Januar bis 31. Dezember 2026 |
|---|---|---|
| LG 1: unter anderem Innen- und Unterhaltsreinigung | 14,25 Euro | 15,00 Euro |
| LG 6: unter anderem Glas- und Fassadenreinigung | 17,65 Euro | 18,40 Euro |
Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Werte als bundesweit verbindliche Mindeststundenentgelte für die gewerblichen Beschäftigten im Geltungsbereich. Sie gelten auch für nach Deutschland entsandte Beschäftigte von Branchenunternehmen mit Sitz im Ausland. Entscheidend ist die zutreffende Tätigkeit und Lohngruppe – nicht die Bezeichnung auf einem beliebigen Einsatzplan.
Was Auftraggeber daraus ableiten können
- Kalkulationen brauchen einen Zeitbezug: Ein Angebot aus 2025 und eine Leistung im Jahr 2026 können auf unterschiedlichen verbindlichen Lohnuntergrenzen beruhen.
- Glas- und Fassadenreinigung ist getrennt zu betrachten: Der Mindestwert der Lohngruppe 6 liegt über dem Wert der Lohngruppe 1.
- Der Stundenlohn ist nicht der Objektpreis: Arbeitgeberanteile, Zuschläge, Ausfallzeiten, Führung, Material, Maschinen, Anfahrt und Leistungsumfang sind darin nicht vollständig abgebildet.
- Nach Ende 2026 ist keine Fortschreibung erfunden: Die aktuelle Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Eine spätere Regelung muss gesondert geprüft werden.
Vier Prüffragen für laufende Verträge
| Frage | Warum sie zählt |
|---|---|
| Welche Tätigkeiten werden tatsächlich ausgeführt? | Die Zuordnung zu Lohngruppe 1 oder 6 folgt der Tätigkeit. |
| Für welchen Leistungszeitraum gilt die Kalkulation? | Die Werte änderten sich zum 1. Januar 2026. |
| Hat sich der Leistungsumfang verändert? | Mehr Fläche, Frequenz oder Qualitätsanforderung ist keine reine Lohnfrage. |
| Welche Anpassungsregel enthält der Vertrag? | Eine Lohnänderung ersetzt nicht die Prüfung der vereinbarten Preisklausel. |
Was die Quelle nicht beantwortet
Die Verordnung legt keine Angebotsmarge, keinen Quadratmeterpreis und keine pauschale Erhöhung für jeden Reinigungsvertrag fest. Sie entscheidet auch nicht allein, welche Lohngruppe in einem konkreten Mischauftrag anzuwenden ist. Vertrags-, tarif- und arbeitsrechtliche Einzelfragen müssen anhand der tatsächlichen Tätigkeit und der geltenden Unterlagen geprüft werden.
Jonas-Einordnung: Die amtlichen Werte sind eine belastbare Untergrenze und ein wichtiger Kalkulationsbaustein. Seriös wird die Einordnung erst, wenn sie mit realem Zeitansatz, Leistungsumfang und Vertragsregel verbunden wird.




